Stefan
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Das Thurgauer Obergericht verurteilte Oliver Skreinig heute zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Sechs Monate davon müssen abgesessen werden, die restlichen 18 Monate sind zur Bewährung ausgesetzt, wie Top Online berichtet. Der 44-jährige wurde zudem zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 50 Franken verurteilt. Zudem verhängte das Gericht ein Tätigkeitsverbot. Skreinig darf fünf Jahre lang nicht mehr als Organ in einem Circus arbeiten. Strafbar gemacht hat sich der ehemalige Direktor des Circus Royal wegen mehrfacher Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. "Der Staatsanwalt warf Skreinig vor, seit Jahren von den Schwierigkeiten der überschuldeten Gesellschaft gewusst und zwei Konkurse verschleppt zu haben. So soll er von 2010 bis 2018 keine Buchhaltung geführt, keine Jahresabschlüsse erstellt und zudem AHV-Beiträge seiner Angestellten nicht einbezahlt haben", heißt es in dem Bericht von Top Online. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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_________________ Nach dem Circus ist vor dem Circus. |
Stefan
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Oliver Skreinig und sein Verteidiger Arthur Ruckstuhl haben nun Beschwerde gegen das Urteil des Thurgauer Obergerichts eingelegt. Damit muss sich jetzt das Bundesgericht mit dem Fall befassen, wie unter anderem FM 1 Today berichtet. "Wir fordern den Freispruch, weil wir nicht damit einverstanden sind, dass Skreinig Geschäftsführer des Circus Royal gewesen sein soll", so Ruckstuhl.
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Stefan
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Das Bundesgericht hat das Strafurteil des Thurgauer Obergerichts gegen den ehemaligen Direktor des Circus Royal bestätigt, wie aus einer Medienmitteilung des Gerichts hervorgeht. Folgende Begründung wird aufgeführt: "Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 1. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht habe willkürfrei dargelegt, weshalb es "angesichts der weitreichenden Kompetenzen des Beschwerdeführers sowie von dessen Auftreten gegen Aussen und gegenüber den Angestellten als 'Zirkusdirektor' davon ausgeht, dieser sei bei den beiden hier zur Diskussion stehenden Gesellschaften faktischer Entscheidungsträger gewesen". Die durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der Entscheidfindung nicht mitgewirkt, sondern lediglich die Entscheide eines anderen umgesetzt, stets dessen Einverständnis einholen müssen und täglich 20 bis 25-mal mit diesem telefoniert, habe das Obergericht ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren dürfen." |
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_________________ Nach dem Circus ist vor dem Circus. |
Circus Royal 2019 |
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